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 Kiesteich

Kiessee Gewässerordnung

AV. Bodenwerder-Heinsen e.V. 

Zusätzlich gültig

§1, §2, §4, §5, §8, §9, §11(2)

Der Gewässerordnung des Bezirks 8 Weser

Schonmaße: Karpfen 40 cm, Hecht 50 cm, Zander 50 cm, Aal 40 cm, Schleie 30 cm, Forelle 28 cm, Weissfische 20 cm, Bachsaibling 28 cm.


Schonzeiten: Bachforelle und Saibling vom 01.10. bis 31.03. Hecht und Zander vom 01.01. bis 30.04.

Das Angeln mit Raubfischködern ist vom 01.01. bis 30.04. verboten!


Sperrzeiten: Fangverbot Friedfische vom 01.11. bis 31.12.

Angelzeit: Anfang: 1 Stunde vor Sonnenaufgang

Ende: 1 Stunde nach Sonnenuntergang


 Nachtangeln: Erlaubt nur in der Nacht von Freitag auf Samstag von Samstag auf Sonntag und in den Nächten vor Feiertagen. In allen anderen Nächten ist das Nachtangeln verboten!


 Verboten ist: Angeln mit Kopfschnurruten, Eisangeln, Baden und Boot fahren.


 Erlaubt sind: zwei Handangeln


 Erlaubt sind: vier Edelfische pro Tag


Edelfische: Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Forelle und Saibling.

Futterbegrenzung:

Erlaubt sind zwei Ltr. Trockenfutter, ein Ltr. Maden.


Jugendliche: Bis 14 Jahren keine Fischereierlaubnis im Kiesteich.

Von 14 – 18 Jahren zwei Handangeln im Kiesteich

Gastkarten: ERWACHSENE UND JUGENDLICHE AB 14 JAHREN

Innereien gefangener Fische dürfen nicht in das Gewässer eingebracht werden. Kranke gefangene Fische müssen beim Vorstand angezeigt werden.

Für ihre schadlose Beseitigung ist der Angler verantwortlich.

Das Gewässer ist von allen aktiven Mitgliedern an allen begehbaren Stellen zu beangeln. Ausnahmen sind möglich, wenn erforderlich können bestimmte Angelbereiche kurzfristig durch Hinweisschilder gesperrt werden.

Verhalten an dem Kiessee:

Jeder Angler ist verpflichtet die Ufer und das Gewässer sauber zu halten. Die Kraftfahrzeuge müssen so geparkt werden, dass der Werksbetrieb sowie anwesende Angler nicht gestört oder behindert werden. Uferbepflanzungen, sowie Baum und Strauchwerk dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. Gelege und Nester unserer Vogelwelt sind zu schützen. Das Betreten der Werksanlagen ist verboten. Das Angeln geschieht auf eigener Gefahr.

Gewässerpflege: Nach jährlicher Terminübersicht

Die Gewässerordnung Kiessee wurde am 14.01.2009 in der Vorstandssitzung verabschiedet und ist ab 15.02.2009 gültig.

Zuwiderhandlungen und nicht Mitführen dieser Gewässerordnung können zum Einzug der Angelerlaubnis führen. Kontrollen werden von der Fischereiaufsicht durchgeführt.

AV. Bodenwerder-Heinsen e. V.

1. Vorsitzender: Thorsten Weper

Tel.: 05533/ 999713

 

 

Weser

 

Gemeinsame Gewässerordnung des Bezirks 8 Weser

(Geltungsbereich Weser)

 §1

Am Fischwasser sind folgende Papiere mitzuführen:

Gültiger Vereins – Erlaubnisschein, Fischereischein oder Personalausweis, Gewässerordnung. Für die Erteilung des Erlaubnisscheines ist der Nachweis der Fischerprüfung erforderlich. Neben dieser Gewässerordnung sind alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere das Tier-, Natur- und Umweltschutzgesetz zu beachten.

 

§ 2 Fangstatistik

Es muss ein Fangbuch geführt werden und alle Fänge im Jahr müssen getrennt nach Fischarten, Stückzahl, Kg und Gewässer eingetragen werden. Die Fangmeldung ist bis zum 31.12. dem Vorstand des Vereins auszuhändigen. Die Beweispflicht zur Abgabe obliegt dem Mitglied. Fehlanzeige ist erforderlich.

 

§ 3 Gastkarten

Der Gast muss im Besitz der gesetzlichen vorgeschriebenen Ausweise sein (§1). Der Nachweis der abgelegten Fischerprüfung ist zu erbringen. Dieser Nachweis entfällt bei ausländischen Gastanglern, sofern sie nicht ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Der Gastangler ist zur Abgabe einer Fangmeldung verpflichtet.

 

§ 4 Fischereiaufsicht und Kontrollen

Fischereiaufsehern und Amtsträgern des Vereins ist die Angelberechtigung vorzuweisen. Die Ausweise sind auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Den Anordnungen der Fischereiaufseher und Amtsträger ist unbedingt Folge zu leisten. Auch jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Fischereiberechtigung seines Nachbarn, oder bei besonderer Auffälligkeit anderer Personen zu überprüfen. Als Legitimation gelten die Vereinspapiere.


§ 5 Pflichten und Rücksichtnahme

Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es soll mit Hilfe von Fischereiaufsehern, Gewässerwarten oder Organen der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beitragen und den Vorstand unterrichten. Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin und gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand schnellstens schriftlich zu melden. Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern, Bisambefall und anderen Schäden ist der Vorsitzende, der Gewässerwart und der Gewässerschutz unverzüglich zu unterrichten, um ein sofortiges Eingreifen zu ermöglichen.

 

§ 6 Uferbetretung und Uferbenutzung

Landwirtschaftliche Nutzflächen am Wasser dürfen nur vom Angler und auch nur an der Uferkante betreten werden. Familienangehörigen und Freunden steht das Betretungsrecht nicht zu. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist untersagt. Jeder Angelplatz ist im sauberen Zustand wieder zu verlassen. Insbesondere ist das Liegenlassen von Angelhaken und Schnüren wegen der Gefährdung der Tierwelt verboten. Eingefriedigte, bebaute Grundstücke dürfen nicht ohne Genehmigung betreten werden. Ebenso sind die Anlagen des Wasserbauamtes, Weideeinzäunungen und Weidetore stets zu schließen. Jegliche Beschädigungen der Uferböschungen und Anpflanzungen sind verboten. Die Schifffahrt darf durch das Angeln nicht behindert werden. Für den durch Uferbetretung angerichteten Schaden, sowie für andere Schäden haftet der Schadensstifter persönlich.

 

§ 7 Fanggeräte

Erlaubt sind 2 Handangeln. Erlaubt sind für Friedfische: Posenangel, Grundangel, Laufbleiangel und Schwemmbrotangel. Jede Angel darf nur mit einem Haken versehen sein. Raubfische: Posen- und Grundangel oder Spinngerät. Stahlvorfach oder mehrfädiges Vorfach ist erforderlich. Fliegenfischerei ist grundsätzlich erlaubt. Aale: Posenangel, Grundangel, Laufbleiangel. Für die Friedfischangeln sind nur Einzelhaken zugelassen.

 

§ 8 Behandlung der Fische nach dem Fang

Gefangene Fische müssen mit nassen Händen oder nassem Tuch, sowie Hakenlöser vom Haken gelöst werden. Der gefangene Fisch ist sofort nach dem Fang zu betäuben und zu töten. Untermaßige Fische müssen auf jeden Fall sofort vorsichtig vom Haken gelöst und vorsichtig ins Wasser zurückgesetzt werden.


§ 9 Unerlaubtes Verhalten, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

Nicht erlaubt ist: Zum Fischfang ausgelegte Angeln am Wasser unbeaufsichtigt zu lassen; den Abstand der beiden ausgelegten Handangeln von mehr als 10 Metern zu überschreiten, gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte einzutauschen. Verboten ist: Lebende Frösche und warmblütige Tiere als Angelköder zu benutzen; das eigenmächtige Einbringen von allen Fischarten aus fremden Gewässern; das Fischen mit Aalgrundschnüren und Aalreusen, sowie Aalkörben und Netzen; die unerlaubte Verwendung eines Elektro-Fischfanggerätes; das Angeln mit lebenden Köderfischen, Farbstoffe in Futter und Naturködern zu verwenden.

 

§ 10

Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) vom

27. April 1978 – Fangbeschränkung -.

(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zufangen: Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe (Mühlkoppe), Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstachliger Stichling, Rapfen, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör.

Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden.

 

§ 11

(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse).

Aal 45 cm, Äsche 30 cm, Bachforelle 30 cm,

Barbe 45 cm, Hecht 60 cm, Karpfen 40 cm,

Meerforelle 50 cm, Quappe 40 cm, Wels 50 cm,

Zander 50 cm, Flußkrebs 11 cm, Schleie 25 cm,

Nase 25 cm (soweit der Fang nach § 10 Satz 2 zulässig ist),

Rapfen 40 cm (soweit der Fang nach § 10 Satz 2 zulässig ist),

Lachs 50 cm (soweit der Fang nach § 10 Satz 2 zulässig ist),

Regenbogenforelle 30 cm, Seeforelle 30 cm, Saibling 30 cm

Brasse / Güster 30 cm, Rotauge/Rotfeder 20 cm

(2) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes (Abdomen) zu messen.


§ 12

(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeit) zufangen:

Äsche vom 01. März bis 15. Mai, Bachforelle vom 01. Oktober bis 28. Februar,

Hecht vom 01. Februar bis 30. April, Meerforelle vom 01. Oktober bis 28. Februar,

Lachs vom 01. Oktober bis 28. Februar,

Flusskrebs vom 01. November bis 30 Juni, Zander vom 01. Februar bis 31. Mai

 

Das Angeln mit Raubfischködern ist vom 01.02. bis 30.04. des Jahres nur mit Kunstködern (Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifisch u. dgl.) deren Gesamtlänge 6 Cm (Länge mit Haken ohne Wirbel) nicht überschreitet. Das Angeln mit Köderfisch ist in dieser Zeit untersagt.

 

§ 13

(1) Werden Fische und Krebse lebend gefangen, deren Fang nach dem § 10 bis §12 verboten ist, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder ins Wasser zu setzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen; ihre Verwertung ist verboten.

(2) Es ist verboten, Fische der in den § 10 und § 11 aufgeführten Arten als Köderfische zu verwenden. (Ausnahme: Brasse, Güster, Rotauge, Rotfeder)

 

§14

Die enthaltenen Vorschriften sind für alle Angelfischer verbindlich. Sondervorschriften für die einzelnen Angelreviere, soweit sie von den Bestimmungen dieser GO abweichen, sind auf den „Erlaubnisscheinen zum Fischfang“ vermerkt und damit Bestandteil dieser GO. Für Erlaubnisscheininhaber gelten zusätzlich auf den Scheinen eingetragene Einschränkungen. Für Erlaubnisscheininhaber, soweit sie nicht Mitglied der Jugendgruppe des Vereins sind, dürfen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Begleitung eines erwachsenen Angelberechtigten mit einer Rute auf Friedfisch angeln. Jugendliche Vereinsmitglieder ab dem 14. Lebensjahr sind nach Ablegung der Sportfischerprüfung allein, ohne Aufsicht unter Berücksichtigung der Vereinsvorschriften, angelberechtigt.

 

§ 15

Laichschonreviere, durch Bojen, Stangen, Tafeln usw. kenntlich gemacht, dürfen nicht beangelt werden. Fangbeschränkung für die Weser: pro Tag 3 Edelfische. (Edelfische: Äsche, Forelle, Saibling, Lachs, Hecht, Zander, Karpfen und Schleie).

 

Diese Gewässerordnung wurde durch die Vereinsvorsitzenden der Vereine aus dem Bezirk 8 Weser am 04. August 2017 verabschiedet und tritt am 01.01.2018 nach Veröffentlichung in Kraft.

 

Bevern, den 04. August 2017 Bezirk 8 (Weser)

 

Thomas Dörr/ Bezirksleiter Bezirk 8 im Anglerverband Niedersachsen e.V.

 

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Anglerverein Bodenwerder bis Heinsen e.V.